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FAQ
Häufig gestellte Fragen und Antworten auf einen Blick.

Sollten Sie hier keine Antwort auf Ihre Fragen finden, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

  • Wird ERAS2 als SaaS-Lösung oder als lokale Server-Client-Lösung angeboten?
    Wir stellen ERAS2 als Client-Server-Lösung zur Verfügung, die lokal in Ihrem Unternehmen eingerichtet werden kann. Alternativ besteht die Möglichkeit, ERAS2 in einer virtuellen Umgebung zu betreiben, beispielsweise über einen Hosting-Anbieter mit Terminalserverzugriff oder als Cloud-Lösung über Windows 365 Cloud-PC/Windows Azure. Mehr Informationen zum Thema finden Sie hier.
  • Welche Vorteile bietet das Abrechnungssystem von ERAS?
    Die ERAS-Software ist eine Komplettlösung rund um die Heizkosten- und Betriebskostenabrechnung, entstanden aus jahrzehntelanger Zusammenarbeit mit Wärmemessdiensten in ganz Deutschland. Die Erfahrungswerte zahlreicher Unternehmen und das Feedback der Anwender in der täglichen Praxis haben seit 2004 die Entwicklung der ERAS-Software vorangetrieben. Hervorzuheben ist die intuitive Benutzeroberfläche und der hohe Automatisierungsgrad. Weitere Vorteile, die uns von vielen Mitbewerbern abheben: Modernste Datenbanktechnik und Softwarearchitektur Alle ERAS2-Hauptmodule werden von uns entwickelt und nicht von Drittanbietern gestellt Nahtloser Datenaustausch zwischen den ERAS2-Modulen per API, ohne umständliches Datenverschiebe per FTP etc. Unabhängigkeit von Geräteherstellern Onpremise oder virtuelle Installation möglich
  • Was beinhaltet die ERAS2cloud?
    Die ERAS2cloud ist ein Portal für die Erfassung und Visualisierung von Daten. Portal für Eigentümer/Verwalter zur Unterstützung des Liegenschaftsmanagements: Kosten- und Nutzerdaten pflegen (Kosten für Heiz- und Betriebskostenabrechnung, Nutzerwechseln etc.) UVI-Verwaltung (Einstellung des Kommunikationskanals für UVI-Übermittlung, Eingabe von Nutzer-Mailadressen, etc.) Übersicht der Objekte und aktuellem Auftragsstatus. Portal für Nutzer/Mieter: Zugang für die Einsicht der persönlichen Verbrauchsinformationen (UVI) Datenaustausch und Plausibilitätsprüfungen API Schnittstellen für die Kommunikation der ERAS2-Moduke Schnittstellen zu Drittanbietern
  • Welche Abrechnungs- und Lizenz-Modelle stehen ERAS-Kunden für den Kauf/die Nutzung der ERAS2-Systeme zur Verfügung?
    Es stehen verschiedene Kauf- und Mietmodelle zur Verfügung, die modular aufgebaut sind und auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kunden abgestimmt werden können.
  • Was beinhaltet die ERAS2service App?
    Mit der ERAS2service Apps können Ablese-, Wartungs-, Dokumentations- und Montagetätigkeiten sowie der Eichaustausch komfortabel und effizient durchgeführt werden. Unterstützt werden alle Messgeräte und RWM. Die Außendienst-Mitarbeiter können direkt mit einem Smartphone oder Tablet vor Ort ihre Arbeiten durchführen und okumentieren. Falls notwendig, kann die Dokumentation durch Fotos ergänzt werden. Der Einsatz der Apps vereinfacht den administrativen Aufwand erheblich und spart Zeit und Kosten. Zudem passieren wesentlich weniger Erfassungsfehler, da eine manuelle Übertragung der Daten entfällt. Sämtliche Informationen werden dann automatisch per gesicherte Funkverbindung übertragen und der richtigen Nutzeinheit zugeordnet.
  • Wird es immer nur eine monatliche Aufstellung geben, oder werden auch auflaufend die Jahreszahlen dargestellt?
    Es geht bei der UVI nur um die monatliche Darstellung der Verbräuche, Jahreswerte sind in der jährlichen Heizkostenabrechnung enthalten.
  • Wird auch Kaltwasser in der UVI dargestellt?
    Nein, da der KW-Verbrauch nicht der HKVO unterliegt.
  • Die UVI im Ãœberblick
    Die Novelle der Heizkostenverordnung trat am 1.12.2021 in Kraft und sieht neben technischen Um- bzw. Nachrüstpflichten auch neue Mitteilungs- und Informationspflichten vor. So müssen Gebäudeeigentümer, in deren Objekten fernablesbare Messgeräte installiert sind, den Nutzern ab 2022 monatlich Verbrauchsinformationen (UVI) mitteilen. Das bedeutet, dass Eigentümer (bzw. Messdienstleister) erstmals die Information im Laufe des Februars 2022 (spätestens bis 28.02.2022) für den Verbrauch vom Januar 2022 zur Verfügung stellen müssen. Das Mitteilen von Verbrauchsinformationen bedeutet, dass die Informationen dem Nutzer unmittelbar verfügbar gemacht werden, ohne dass er sie suchen oder aktiv anfordern muss. Andernfalls handelt es sich nicht um ein "Mitteilen", sondern lediglich um ein "Zur-Verfügung-Stellen". Dies kann in Papierform (per Post oder Briefkasteneinwurf) oder elektronisch, etwa per E-Mail, geschehen. Es besteht auch die Möglichkeit, die Nutzer über ein Webportal oder eine App zu informieren. Allerdings müssen die Nutzer dann per Push-Benachrichtigung darüber unterrichtet werden, dass neue Informationen zur Verfügung stehen.
  • Wird es immer nur eine monatliche Aufstellung geben, oder werden auch auflaufend die Jahreszahlen dargestellt?
    Es geht bei der UVI nur um die monatliche Darstellung der Verbräuche, Jahreswerte sind in der jährlichen Heizkostenabrechnung enthalten.
  • Wie werden die Heiz-und Warmwasserbereitungs-Werte auf kWh-Werte umgerechnet?
    Diese Werte werden aus dem ERAS2-System berechnet -wie auch bei den Jahresabrechnungen (siehe z.B. "Aufteilung der Kosten der Heizanlage"), wo die Werte in kWh angegeben werden.
  • Können die Kosten für die Erstellung und Bereitstellung der UVI an die Nutzer/Mieter umgelegt werden?
    Ja, die Aufwendungen für das Erstellen oder Bereitstellen der laufenden Verbrauchsinformationen (UVI) gehören zu den "Betriebskosten der zentralen Heizungsanlage" und können dementsprechend auf die Nutzer/Mieter in der Heizkostenabrechnung umgelegt werden.
  • Reich es aus, wenn ich einen Nutzer einen Online-Zugang zur Verfügung stelle, wo er sich die UVI runterladen kann, ohne ihn regelmäßig zu benachrichtigen?
    Nein, der Nutzer muss jedes mal per Push-Benachrichtigung darüber unterrichtet werden, dass neue Informationen zur Verfügung stehen. Andernfalls handelt es sich nicht um ein "Mitteilen", sondern lediglich um ein "Zur-Verfügung-Stellen".
  • Werden bei der Berechnung der Verbrauchswerte auch Wetter-Daten einbezogen? Besonders beim Vorjahresvergleich?
    Für die jährliche HKA der Abrechnungsperioden, die nach dem 29.11.2022 enden, ist es verpflichtend, Klimakorrekturfaktoren einzubeziehen. In der UVI-Verbrauchsinformation werden die durchschnittlichen Temperatur-Werte der Vorjahre zurzeit noch nicht mit angegeben. Kurze Erläuterung zum Thema: Der Heizenergieverbrauch wird von unterschiedlichen klimatischen Bedingungen beeinflusst. Um z. B. den Heizenergieverbrauch unterschiedlicher Jahre vergleichen zu können, müssen die Energieverbräuche witterungsbereinigt werden. Hierzu werden die Grad-Tagzahlen eines Vergleichszeitraums in Relation gesetzt und ein Klimakorrekturfaktor ermittelt.
  • Welche Ãœbergangsfristen für die Bereitstellung der UVI gibt es?
    Falls in Ihren Immobilien bereits fernauslesbare Messtechnik vorhanden ist, sieht der Gesetzgeber keine Übergangsfrist vor. Das bedeutet, dass seit dem 01.01.2022 die Pflicht besteht, den Nutzern/Mietern die laufende Verbrauchsinformation (UVI) zukommen zu lassen. Die Verbrauchsinformation wird dabei stets im Folgemonat für den vorherigen Monat erstellt - zum Beispiel erhalten Bewohner die UVI für den Januar im Februar. Allerdings gibt es eine Übergangsfrist für die Umrüstung auf fernauslesbare Messtechnik und somit auch für die Erstellung der UVI. Bis spätestens 31.12.2026 müssen alle Gebäude mit zentraler Heiz- und Warmwasserversorgung auf fernauslesbare Messtechnik umgestellt werden! Falls die turnusgemäße Erneuerung Ihrer Messtechnik schon vor diesem Datum notwendig ist, besteht bereits ab dem diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Installation fernauslesbarer Messtechnik.
  • Wie werden die Heiz-und Warmwasserbereitungs-Werte auf kWh-Werte umgerechnet?
    Diese Werte werden aus dem ERAS2-System berechnet -wie auch bei den Jahresabrechnungen (siehe z.B. "Aufteilung der Kosten der Heizanlage"), wo die Werte in kWh angegeben werden.
  • Welche Informationen erhält der Nutzer/Mieter mit der UVI?
    Die Heizkostenverordnung (HKVO) hat folgende Pflichtangaben für die UVI vorgeschrieben: Monatlicher Verbrauch in Kilowattstunden für Heizung und ggf. auch für Warmwasser Verbrauch eines vergleichbaren Durchschnittsnutzers Vergleich mit bisherigen Verbräuchen der eigenen Wohnung im Vormonat sowie des entsprechenden Monats des Vorjahres Kurze Erläuterung zum Thema: Kostendaten oder Verbrauchsprognosen sind nicht Teil der UVI.
  • Ist es möglich, die ERAS-UVI-Lösung auch mit Systemen anderer Messdienste zu nutzen, wenn man z. B. als Wohnungsunternehmen dreiverschiedene Messdienste beauftragt hat, aber nur eine zentrale UVI-Lösung nutzen möchte?
    Zurzeit noch nicht, es ist aber für die Zukunft geplant. Wenn Sie Interesse an dieser Leistung haben, nehmen Sie bitte kontakt mit uns auf.
  • Wie kommen die Messdaten für die Erstellung der UVI ins ERAS2-System?
    Die effizienteste Methode ist der automatische Datenaustausch per API-Schnittstelle, mit der eine direkte Kommunikation mit den Messdatenanbietern möglich ist. Entsprechend liegt unser Fokus auf der Entwicklung von API-Schnittstellen. Sie können Ihre Messdaten aber auch manuell importieren oder automatisiert über unseren ERAS2ftp-Client bei Ihrem Messdatenanbieter abgreifen und in das ERAS2-System importieren.
  • Novellierung der Heizkostenverordnung (EED)
    Die novellierte Heizkostenverordnung beinhaltet neue Regelungen für verbrauchsabhängige Abrechnungen von Heiz- und Warmwasserkosten und erweitert Pflichtangaben, wie CO2-Emissionswerte und klimabereinigte Vergleiche. Diese Änderungen zielen auf höhere Energieeffizienz und Transparenz ab. Die EU legte mit den Energieeffizienzrichtlinien im Dezember 2018 den Grundstein für transparentere Heizkostenabrechnungen. Vermieter und Hausverwalter sind verpflichtet, Bewohnern regelmäßige Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen. Obwohl die EED vorsah, dass die Neuerungen bis Oktober 2020 umgesetzt werden sollten, trat die novellierte Heizkostenverordnung erst am 01.12.2021 in Kraft.
  • Was muss eine Heizkostenabrechnung enthalten und was sind typische Abrechnungsfehler?
    Hauseigentümer und Verwalter müssen bei Heizkostenabrechnungen wichtige Details berücksichtigen, um gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Dazu zählen: Erstellungszeitpunkt Gesamtgrundkosten Abzurechnende Wohneinheit Verteilerschlüssel Mieteranteilsberechnung Vorauszahlungsabzug Eventuelle Nachzahlungen Verwendete Mess- und Erfassungstechnik Aufgrund der novellierten Heizkostenverordnung sind mit der IDA (Informationen zu der Abrechnung) zudem auch folgenden Angaben vorgeschrieben: Gesamtenergiekosten (Einkaufspreis, Steuern, Zölle, ...) CO2-Emissionswerte Anteile der eingesetzten Brennstoffe (Brennstoffmix) Klimabereinigter Vergleich zum Vorjahr und klimabereinigter Vergleich mit einem durchschnittlichen Nutzer Typische Fehler bei der Erstellung von Abrechnungen sind Fristversäumnisse, unzureichende nicht verständliche Nutzer-Abrechnungen und Berechnungsfehler.
  • Kurzerklärung Heizkostenverordnung (HeizkostenV oder HKVO)
    Die Heizkostenverordnung (HKV) legt Regeln für die verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten fest. Sie enthält Vorschriften zur Mess- und Erfassungstechnik, Verteilerschlüsseln und notwendigen Angaben in Abrechnungen. Sie kommt zur Anwendung, wenn in zentral beheizten Wohngebäuden oder Gebäuden mit einer zentralen Warmwasserversorgung eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten für die Bewohner erstellt werden muss, also für Gebäude mit mindestens 2 Nutzern und einer gemeinsamen Heizanlage. Die HKVO sorgt dafür, dass die Kosten gerecht und transparent auf die Nutzer verteilt werden.
  • Ich möchte selbstständig eine rechtskonforme Heizkostenabrechnung erstellen, ohne einen Messdienst zu beauftragen. Was ist dabei zu beachten?
    Aufgrund der verbrauchsabhängigen Abrechnungspflicht ist eine Heizkostenabrechnung recht kompliziert. Im Gegensatz zu üblichen Nebenkosten wie Grundsteuerumlage, Gebäudereinigung oder Hausmeisterservice etc., bei denen pauschale Abrechnungen möglich sind, müssen Sie den tatsächlichen Verbrauch ermitteln und anhand eines Verteilerschlüssels die Kosten korrekt berechnen. Die gute Nachricht: Mit dem richtigen Systempartner an Ihrer Seite ist eine Heizkostenabrechnung aber auch kein Hexenwerk und kann durchaus ein interessantes Geschäftsmodell mit vielen Vorteilen sein. ERAS bietet seinen Kunden eine Betreuung von Anfang an. Zusammen erarbeiten wir mit Ihnen ein individuelles Konzept, welches genau auf Ihre Bedürfnissen, Vorstellungen und Möglichkeiten abgestimmt ist. Bei Interesse nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt mit uns auf.
  • Was ändert sich durch die Novellierung der HKVO?
    Die Novellierung der HKVO bringt aktualisierte Regelungen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten, erweiterte Pflichtangaben in Abrechnungen sowie die Förderung von Energieeffizienz und Transparenz. Die notwendige Basis für monatliche Abrechnungen ist eine zeitgemäße Verbrauchsdatenerfassung mittels Fernablesung. Deshalb müssen alle neu installierten Geräte fernauslesbar sein, während bestehende nicht fernauslesbare Geräte bis zum 31.12.2026 aufgerüstet werden müssen. Fernablesbare Messtechnik, die ein Jahr vor oder nach Inkrafttreten der novellierten HKVO installiert wurde, muss bis Dezember 2031 interoperabel und Smart-Meter-Gateway kompatibel sein. Darüber hinaus sind Vermieter verpflichtet, ihren Mietern ab der Novellierung mindestens zweimal jährlich Verbrauchsinformationen zukommen zu lassen und ab dem 01.01.2022 während der Heizperiode monatliche Informationen bereitzustellen, sofern fernablesbare Geräte zur Verbrauchserfassung eingesetzt wurden. Ferner sind in zukünftigen Heizkostenabrechnungen zusätzliche Informationen und Übersichtselemente erforderlich, wie beispielsweise: Gesamte Energiekosten Aktueller Energiepreis CO2-Emissionswerte Verwendeter Energiemix Klimabereinigter Vergleich zum Vorjahr Klimabereinigter Vergleich innerhalb derselben Nutzergruppe
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